Händler sind nach dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) verpflichtet dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden. Aus § 6 Abs. 5 ProdSG ergibt sich insoweit die Verpflichtung, die angebotenen Verbraucherprodukte mit dem Namen und der Kontaktanschrift des Herstellers zu versehen. Eine Zuwiderhandlung hiergegen stellt einen Wettbewerbsverstoß dar. In dem entschiedenen Fall ging es um den Vertrieb von farbigen Motivkontaktlinsen ohne Sehstärke. Derartige Waren fallen als „unsichere Produkte“ unter das Produktsicherheitsgesetz.
Urteil des BGH vom 12.01.2017
Aktenzeichen: I ZR 258/15
BB 2017, 514