Genehmigt sich ein Arbeitnehmer neben den vom Arbeitgeber gewährten unbezahlten Raucherpausen zusätzliche bezahlte Pausen in gravierendem Umfang (hier bis zu zwei Stunden am Tag) kann dies zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen. Die vor dem Ausspruch der Kündigung vorzunehmende Interessenabwägung kann jedoch dazu führen, dass der die Pausenzeiten nicht einhaltende Arbeitnehmer dazu verpflichtet wird, zu Beginn und am Ende jeder Pause das Zeiterfassungsgerät zu bedienen. Dies setzt allerdings voraus, dass die häufigen Arbeitsunterbrechungen nicht zu einer gravierenden Störung der Betriebsabläufe führen.
Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 21.01.2010
Aktenzeichen: 10 Sa 562/09
ArbR 2010, 223