Die steuerliche Berücksichtigung von Kosten für ein zur Fortbildung genutztes häusliches Arbeitszimmer scheidet aus, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Büroarbeitsplatz auch für die betrieblich gewünschte Fortbildungsmaßnahme (hier Sprachkurs) zur Verfügung stellt.
Urteil des BFH vom 05.10.2011
Aktenzeichen: VI R 91/10
BB 2012, 21
DStRE 2012, 63