Für die Frage der Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers eines Steuerpflichtigen, der seine einzige berufliche Tätigkeit teilweise zu Hause und teilweise auswärts ausübt, kommt es darauf an, ob er im Arbeitszimmer diejenigen Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind. Maßgeblich ist hierbei der inhaltliche (qualitative) Schwerpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit. Auf den zeitlichen (quantitativen) Aufwand kommt es daher nicht an. Der Bundesfinanzhof wertete im Fall eines Hochschullehrers das häusliche Arbeitszimmer grundsätzlich nicht als Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit, auch wenn die Tätigkeit zu Hause (Vorlesungsvorbereitung, Korrekturen etc.) zeitlich einen erheblichen Raum einnehmen.
Urteil des BFH vom 27.10.2011
Aktenzeichen: VI R 71/10
DB 2012, 263
NJW 2012, 702