Der steuerlichen Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers steht es nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht entgegen, wenn sich dieses im Dachgeschoss einer Doppelgarage befindet, die zwar 20 Meter vom Einfamilienhaus des Steuerpflichtigen, aber noch auf demselben Grundstück steht.
Urteil des BFH vom 23.05.2013
Aktenzeichen: VIII B 153/12
BFH/NV 2013, 1233