Selbstständige können die vollen Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben geltend machen, wenn der Raum den Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit darstellt. Ein Selbstständiger scheiterte jedoch mit seiner Forderung, auch die anteiligen Kosten für Räume wie Küche, Bad und Flur steuermindernd anzuerkennen, da diese auch während der häuslichen Arbeit mitbenutzt würden. Das Finanzgericht Düsseldorf hält Aufwendungen für derartige (Neben-)Räume in der auch betrieblich genutzten Wohnung eines selbstständig Tätigen nicht durch den Betrieb bzw. eine berufliche Tätigkeit veranlasst. Sie stellen daher – auch anteilig – keine Betriebsausgaben dar. Das Gericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Urteil des FG Düsseldorf vom 04.06.2013
Aktenzeichen: 10 K 734/11 E
EFG 2013, 1023