Ist ein Steuerpflichtiger auf ein häusliches Arbeitszimmer angewiesen, kann er einen Höchstbetrag von derzeit 1.250 Euro steuermindernd geltend machen. Der Bundesfinanzhof stellt hierzu klar, dass der Steuerpflichtige den personenbezogenen Höchstbetrag auch bei der Nutzung von mehreren häuslichen Arbeitszimmern in verschiedenen Haushalten nur einmal in Anspruch nehmen kann.
Urteil des BFH vom 09.05.2017
Aktenzeichen: VIII R 15/15
DB 2017, 1624