Betreibt eine selbstständige Musikpädagogin und Konzertpianistin zur Unterrichtung von Privatschülern sowie zur Vorbereitung auf Konzertauftritte ein Klavierstudio, das in die häusliche Sphäre des von der Musikerin genutzten Einfamilienhauses eingebunden ist, ist der Raum als häusliches Arbeitszimmer zu qualifizieren. Der Abzug der Raumkosten ist daher auf den Höchstbetrag von derzeit 1.250 Euro begrenzt. Ein voller Betriebsausgabenabzug ist zumindest dann nicht möglich, wenn der Betrieb des Klavierstudios – wie hier – nicht als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit anzusehen ist.
Urteil des BFH vom 09.06.2015
Aktenzeichen: VIII R 8/13
HFR 2016, 13
StuB 2015, 883