Die Kosten für den Umbau eines privat genutzten Badezimmers gehören nicht zu den abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Der Bundesfinanzhof begründete dies im Fall eines Steuerberaters, der ein häusliches Arbeitszimmer mit einer Fläche von 8,43 Prozent der Gesamtwohnfläche seines Einfamilienhauses nutzt, damit, dass ein Badezimmer ausschließlich oder mehr als in nur untergeordnetem Umfang privaten Wohnzwecken dient.
Erfolgen – wie hier – Baumaßnahmen in Bezug auf einen privat genutzten Raum, fehlt es an Gebäudekosten, die nach dem Flächenverhältnis aufzuteilen und anteilig abzugsfähig sind.
Urteil des BFH vom 14.05.2019
VIII R 16/15
DStR 2019, 1627