Ein Pensionär, der sein häusliches Arbeitszimmer ausschließlich zur Erstellung von Gutachten benutzt, kann die Kosten in voller Höhe als Betriebsausgaben bei Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit abziehen. Dem stand im konkreten Fall nicht entgegen, dass es sich um einen Kellerraum handelte, da dieser voll funktionsfähig war. Er verfügte über Tageslicht, war mit Büromöbeln ausgestattet und an das häusliche Heizungssystem angeschlossen.
Entspricht der Kellerraum hinsichtlich seiner Funktion, baulichen Beschaffenheit, Lage und Ausstattung dem Standard eines Wohnraumes, gehört er zu den Haupträumen der Wohnung. Daher ist der Anteil der auf dieses Arbeitszimmer entfallenden Gebäudekosten nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zur Fläche der reinen Wohnfläche zuzüglich des Arbeitszimmers zu ermitteln. Die Fläche der übrigen im Keller gelegenen (Neben-)Räume bleibt bei der Kostenaufteilung unberücksichtigt.
Urteil des BFH vom 11.11.2014
Aktenzeichen: VIII R 3/12
DStR 2015, 470