Der Bundesgerichtshof bestätigte die Verurteilung mehrerer Geschäftsleute zu Freiheitsstrafen wegen strafbarer Werbung (§ 16 Abs. 1 UWG). Hintergrund war eine groß angelegte Werbeaktion. Die Adressaten sollten bei einer Bestellung aus dem beigelegten Katalog von mindestens 15 Euro ein „wertvolles Geschenk“ erhalten. In Wirklichkeit handelte es sich bei den Präsenten, soweit sie überhaupt ausgehändigt wurden, um „wertlosen Plunder“. Die Bundesrichter wiesen darauf hin, dass zwischen dem versprochenen Geschenk und der Bestellung nicht unbedingt ein rechtlicher Zusammenhang bestehen muss. Vielmehr genügt ein – hier zweifelsfrei gegebener – wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Werbeversprechen und Bestellung.
Neben den ausgesprochenen Strafen ordnete das Gericht auch die Einziehung der Erlöse aus den Betrügereien an. Ein Abzug der Ausgaben (z.B. für Werbung und Porto), wie es die Angeklagten forderten, wurde dabei abgelehnt. Wenn Straftäter nämlich lediglich die Abschöpfung ihres Nettogewinns befürchten müssten, wäre die Tatbegehung für sie weitestgehend risikolos.
Urteil des BGH vom 30.05.2008
Aktenzeichen: 1 StR 166/07
NJW-Spezial 2008, 440