Ein Beifahrer beschädigte beim Zurückstellen des Beifahrersitzes ein auf dem Rücksitz des Fahrzeugs abgelegtes Notebook. Er zahlte dem Eigentümer einen neuen Computer und verlangte von seiner Haftpflichtversicherung die Erstattung des Kaufpreises. Diese berief sich auf die in den Versicherungsbedingungen enthaltene sogenannte „Kleine Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugklausel“, wonach Schäden nicht versichert sind, die von einem Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs verursacht wurden und die durch den Gebrauch des Fahrzeugs entstanden sind.
Das Amtsgericht München folgte der Argumentation des Versicherers. Voraussetzung für die Anwendung der Ausschlussklausel ist nur, dass ein Ursachenzusammenhang zwischen Schadenseintritt und Gebrauch des Fahrzeugs besteht. Es muss sich eine Gefahr verwirklicht haben, die gerade dem Fahrzeuggebrauch eigen, diesem selbst und unmittelbar zuzurechnen ist. Auch Vorgänge, die – wie im vorliegenden Fall – erst der Vorbereitung der Fahrt dienen und bei denen sich die besonderen Gefahren des Fahrzeugs auswirken, können einen Gebrauch des Fahrzeugs darstellen. Im Ergebnis musste die Versicherung nicht für den Schaden aufkommen.
Urteil des AG München vom 28.10.2010
Aktenzeichen: 222 C 16217/10
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