Inhaber eines Internetanschlusses, die von einem Verlag oder einer Verwertungsgesellschaft wegen unerlaubten Herunterladens und Bereitstellens von Audio- oder Videodateien auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden, berufen sich oftmals darauf, dass nicht sie, sondern ein Familienangehöriger an der illegalen Tauschbörse teilgenommen hat. Stellt sich heraus, dass der volljährige Sohn die Urheberrechtsverletzungen begangen hat, haftet auch der Anschlussinhaber, wenn er keine Maßnahmen ergriffen hat, dies zu verhindern. In welchem Umfang und in welcher Form dies geschehen muss, konnte das Oberlandesgericht Köln im konkreten Fall offenlassen, da der beklagte Elternteil im Prozess nicht einmal behauptet hatte, irgendwelche Vorkehrungsmaßnahmen, wie zum Beispiel Belehrungen, ergriffen zu haben.
Beschluss des OLG Köln vom 04.06.2012
Aktenzeichen: 6 W 81/12
JurPC Web-Dok. 100/2012