Nehmen Kinder im Interesse ihres nicht kreditwürdigen Vaters ein Darlehen auf, das der Finanzierung des Erwerbs eines Fahrzeugs dient, das der Vater für die Ausübung seines Berufs benötigt, so ist die von den Kindern übernommene Verpflichtung gegenüber der finanzierenden Bank rechtlich als eigene Darlehensschuld und nicht als bloße Mithaftung zu qualifizieren.
Die Kinder können sich bei einer Inanspruchnahme durch die Bank daher nicht darauf berufen, der Kreditvertrag sei sittenwidrig und damit nichtig, weil sie – für die Bank erkennbar – kein eigenes Interesse an der Kreditaufnahme gehabt haben und – angeblich gleichermaßen erkennbar – durch die Kreditaufnahme wirtschaftlich überfordert gewesen sind.
Urteil des OLG Saarbrücken vom 20.12.2012
Aktenzeichen: 8 U 376/11 – 102
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