Die von einem Kfz ausgehende Gefahr kann zu einer Haftung auch für solche Schäden führen, die durch das Fahrzeug ohne Verschulden seines Halters oder Fahrers verursacht werden (sogenannte Betriebsgefahr). Die Ersatzpflicht ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis herbeigeführt wurde und auch nicht auf technische Mängel des Fahrzeugs zurückzuführen ist (§ 7 StVG). Diese Entlastungsmöglichkeit besteht jedoch nicht gegenüber allen an einem Unfall beteiligten Personen, wie ein vom Oberlandesgericht Nürnberg entschiedener Fall zeigt.
Der Fahrer eines Linienbusses war infolge Unachtsamkeit auf einen vor ihm fahrenden Pkw aufgefahren. Hierbei waren mehrere Businsassen verletzt worden. Im Rechtsverhältnis zum Halter des Linienbusses konnte sich der Halter und Fahrer des Pkws auf die Unabwendbarkeit des Unfalls berufen. Gegenüber den Fahrgästen bestand jedoch seinerseits eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung. Da in diesem Fall auch keine „höhere Gewalt“ vorlag, konnte er neben dem Halter und Fahrer des Busses haftbar gemacht werden.
Beschluss des OLG Nürnberg vom 26.01.2012
Aktenzeichen: 4 U 2222/11
MDR 2012, 460
Schaden-Praxis 2012, 173