Das Oberlandesgericht stellt zur Haftung einer Bank beim Scheitern einer kreditfinanzierten Fondsbeteiligung folgende Grundsätze auf:
Die kreditgebende Bank ist bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet, da sie in der Regel davon ausgehen darf, dass die Kunden entweder über die notwendigen Kenntnisse verfügen oder sich der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Eine Aufklärungspflicht der Bank ist jedoch unter anderem dann gegeben, wenn diese im Zusammenhang mit der Planung, Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre bloße Rolle als Kreditgeberin hinausgeht oder wenn sie gegenüber dem Kreditnehmer hinsichtlich der speziellen Risiken des zu finanzierenden Projekts einen konkreten Wissensvorsprung hat und dies auch erkennen kann, ebenso wenn sie positiv gewusst oder geradezu die Augen davor verschlossen hat, dass der streitgegenständliche Fonds scheitern wird.
Eine Hinweispflicht der finanzierenden Bank auf evident unrichtige Angaben durch die Fondsinitiatoren oder Gründungsgesellschafter ist beim Erwerb eines geschlossenen Immobilienfonds auch ohne Vorliegen eines Beratungsvertrages zu bejahen, wenn der Prospekt offensichtlich unrichtige Angaben enthält, die für den durchschnittlichen Anleger nicht erkennbar sind. Hierzu gehören zwar auch Prognosen über die voraussichtliche künftige Entwicklung des Anlageobjekts. Die Bank übernimmt jedoch selbst dann, wenn sie einen Immobilienfonds im Rahmen eines Beratungsvertrages empfiehlt, keine Gewähr dafür, dass die im Prospekt enthaltene Prognose im Ergebnis tatsächlich eintritt. Das Risiko, dass sich eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt letztlich der Anleger. Seine Interessen werden dadurch gewahrt, dass Prognosen im Prospekt durch Tatsachen gestützt und im Zeitpunkt der Kapitalanlage betrachtet vertretbar sein müssen
Urteil des OLG Hamm vom 19.04.2010
Aktenzeichen: 31 U 86/09
jurisPR-BKR 8/2010, Anm. 4