Ein Testamentsvollstrecker löste im Laufe seiner Tätigkeit mehrere den Nachlass betreffende Konten und Depots auf und überwies das Geld auf ein eingerichtetes Treuhandkonto. In der Folgezeit setzte er nur einen kleineren Teil im Interesse der Erben ein. Den Rest überwies er auf seine Konten oder hob Beträge für sich ab. Als die Erben die Unregelmäßigkeiten entdeckten, hatte der Testamentsvollstrecker das ganze Geld bereits durchgebracht. Sie nahmen daher die kontoführende Bank auf Schadensersatz in Anspruch.
Voraussetzung für eine Haftung der Bank wäre – so das Oberlandesgericht Koblenz – gewesen, dass dort massive, evidente Verdachtsmomente hinsichtlich der Veruntreuungen des Testamentsvollstreckers bestanden hätten. Dies konnten die Erben jedoch nicht nachweisen, denn die Abhebungen und Überweisungen zulasten der zum Nachlass gehörenden Konten kamen zunächst dem Treuhandkonto zugute und waren daher nach außen hin unverdächtig. Bei dieser Sachlage war die Bank nicht verpflichtet, die Erben zu warnen.
Urteil des OLG Koblenz vom 28.04.2008
Aktenzeichen: 5 U 27/08
ZIP 2008, 1228