Die im Internet weit verbreitete Einbindung fremder Webinhalte im RSS-Format („Really Simple Syndication“) wird dazu verwendet, um Nachrichten und andere Inhalte zu erhalten bzw. auszutauschen und so das eigene Webangebot zu erweitern und zu verbessern. In diesem Zusammenhang kann die Frage auftreten, ob der Verwender der fremden Nachrichten für deren (rechtswidrigen) Inhalt haftbar gemacht werden kann.
Hierzu der Bundesgerichtshof: „Der Betreiber eines Informationsportals, der erkennbar fremde Nachrichten anderer Medien und Blogs ins Internet stellt, ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Das würde den Betrieb des dem Informationsinteresse der Mediennutzer dienenden, auf schnelle und aktuelle Information ausgerichteten Informationsportals unzuträglich hemmen. Den Betreiber eines solchen Portals trifft deshalb erst dann eine Prüfpflicht, wenn er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Betreiber auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Inhalt einer in das Portal eingestellten Nachricht hin, kann der Portalbetreiber als Störer verpflichtet sein, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern.“
Urteil des BGH vom 27.03.2012
Aktenzeichen: VI ZR 144/11
GRUR 2012, 751