Der Käufer eines Neufahrzeugs haftet wie beim Verkauf eines Gebrauchtwagens für die Unfallfreiheit eines von ihm in Zahlung gegebenen Fahrzeugs, wenn er auf einen nicht unerheblichen Unfallschaden nicht hingewiesen hat. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war in dem vorgedruckten „Ankaufschein“ in der Rubrik „Das Fahrzeug hat keine/folgende Unfallschäden erlitten“ das Wort „keine“ eingekreist und unterstrichen.
Stellt sich – wie hier – im Nachhinein heraus, dass der in Zahlung gegebene Wagen einen nicht fachmännisch reparierten Unfallschaden aufweist, kann sich der Halter auch nicht auf einen stillschweigend oder ausdrücklich vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen. Ein Gewährleistungsausschluss kann nicht in dem Sinne verstanden werden, dass er die Unverbindlichkeit der Beschaffenheitsvereinbarung (hier Unfallfreiheit) zur Folge haben soll. Der Händler kann in einem solchen Fall die Erstattung des vereinbarten Ankaufspreises verlangen.
Urteil des BGH vom 19.12.2012
Aktenzeichen: VIII ZR 117/12
EBE/BGH 2013, 42