Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB haftet derjenige, der ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firmenbezeichnung mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, für alle im Geschäftsbetrieb begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Der Bundesgerichtshof wendet die Haftungsregelung nicht nur bei einem „punktuellen“ Erwerb des gesamten Handelsgeschäfts an, sondern auch bei dem in der Praxis nicht seltenen Fall eines „schleichenden, sukzessiven“ Geschäftsübergangs, bei dem die Geschäftsaktivitäten in einem längeren Zeitraum (hier ein Jahr) auf den Erwerber übergehen.
Der Bundesgerichtshof wies den übernehmenden Unternehmer auf die Möglichkeit hin, die Haftung durch einen entsprechenden Eintrag in das Handelsregister auszuschließen. In den Fällen des sukzessiven Betriebsübergangs dürfte es jedoch oftmals (insb. bei drohender Insolvenz des übernommenen Betriebs) gerade nicht erwünscht sein, die Betriebsübernahme nach außen hin zu dokumentieren.
Urteil des BGH vom 24.09.2008
Aktenzeichen: VIII ZR 192/06
Der Betrieb 2008, 2475