Beim sogenannten Twittern können die Benutzer kurze, SMS-ähnliche Textnachrichten veröffentlichen und anderen Internetnutzern zugänglich machen. Derartige Nachrichten können auch Hyperlinks enthalten, um auf besondere Internetseiten hinzuweisen. Hierbei ist jedoch Vorsicht geboten.
Das Twittern von Hyperlinks zu Webseiten Dritter, welche rechtsverletzende Aussagen oder Urheber- bzw. Markenrechtsverletzungen enthalten, kann rechtswidrig sein, wenn der Absender die Rechtswidrigkeit der von ihm verlinkten Inhalte kennt oder sie sich ihm hätten aufdrängen müssen.
Beschluss des LG Frankfurt/Main vom 20.04.2010
Aktenzeichen: 3-08 O 46/10
jurisPR-ITR 10/2010, Anm. 5
ITRB 2010, 122