Der Betreiber eines Internet-Bewertungsportals (hier für Hotels und Reiseleistungen) ist nach einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin nicht verpflichtet, vor der Veröffentlichung von Nutzerbewertungen Nachforschungen hinsichtlich der Richtigkeit der eingesandten Bewertungen anzustellen oder vor der Veröffentlichung einer negativen Bewertung dem betroffenen Tourismusunternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Diesem verbleibt in derartigen Fällen nur die Möglichkeit, durch eine Beschwerde bei dem Portalbetreiber eine Überprüfung und (vorläufige) Löschung der Bewertung zu bewirken. Hierzu ist der Betreiber verpflichtet, wenn eine Überprüfung ergibt, dass die Bewertung nicht mehr vom Recht der freien Meinungsäußerung gedeckt ist.
Beschluss des KG Berlin vom 15.07.2011
Aktenzeichen: 5 U 193/10
Pressemitteilung des KG Berlin