Einem Betreiber einer Internetplattform, der Anzeigen im Internet geschaltet hat, die über einen elektronischen Verweis unmittelbar zu urheberrechtsverletzenden Angeboten führen, obliegen erhöhte Kontrollpflichten hinsichtlich der beworbenen Angebote. Die Anforderungen sind umso strenger, je höher der wirtschaftliche Nutzen des Plattformbetreibers (hier Google) ist. Allerdings ist ein Tätigwerden des Plattformbetreibers in der Regel erst dann zu verlangen, wenn er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist.
Urteil des BGH vom 16.05.2013
Aktenzeichen: I ZR 216/11
GRUR 2013, 1229
WRP 2013, 1613