In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dies regeln § 111 i.V.m. § 80 Abs. 3 BetrVG.
Ergibt sich nachträglich, dass die Beauftragung eines externen Beraters nicht notwendig war, und die Kosten daher nicht vom Unternehmen übernommen werden müssen, stellt sich die Frage, von wem der Berater sein Honorar erhält. Der Betriebsrat ist nur insoweit vermögens- und daher auch rechtsfähig, als ihm ein Kostenerstattungs- und Freistellungsanspruch gegen den Arbeitgeber gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG zusteht. Besteht im konkreten Fall kein Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber, ist der Vertrag mit dem Berater somit unwirksam.
Soweit die Befugnisse von dem Betriebsratsvorsitzenden bei der Beauftragung überschritten wurden, haften er und die Mitglieder des Betriebsrats gegenüber dem Beratungsunternehmen entsprechend den Grundsätzen des Vertreters ohne Vertretungsmacht (§ 179 BGB) persönlich, es sei denn, der Berater kannte die mangelnde Erforderlichkeit der Beratung oder musste sie kennen.
Urteil des BGH vom 25.10.2012
Aktenzeichen: III ZR 266/11
NZA 2012, 1382
MDR 2012, 1473