Hat ein Handelsvertreter für seine Tätigkeit einen Dritten beauftragt und verhält sich dieser gegenüber dem Unternehmer in grober Weise geschäftsschädigend, kann das Unternehmen den Handelsvertretervertrag fristlos kündigen. Der Handelsvertreter muss sich insoweit das Verhalten des Dritten wie sein eigenes zurechnen lassen (§ 278 BGB).
Das Fehlverhalten der Hilfsperson führt jedoch nicht ohne weiteres auch dazu, dass der Handelsvertreter seinen Anspruch auf Ausgleichszahlung verliert. Hierfür ist regelmäßig ein eigenes Verschulden des Handelsvertreters erforderlich. Eine Ausnahme gilt jedoch insoweit, wenn der Dritte nach dem übereinstimmenden Willen der Beteiligten als Handelsvertreter ausschließlich für den Unternehmer tätig sein soll und er die geschäftsschädigende Handlung bei der Ausführung dieser Tätigkeit vornimmt.
Urteil des BGH vom 18.07.2007
Aktenzeichen: VIII ZR 267/05
NJW 2007, 3068