Wer als Angehöriger eine Bürgschaft oder eine sonstige Mithaftung für einen Bankkredit eingeht und aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse mit der eingegangenen Verpflichtung in eklatanter Weise überfordert ist, hat vor Gericht gute Chancen, dass der Bürgschaftsvertrag für sittenwidrig und damit unwirksam erklärt wird. Diese Möglichkeit besteht jedoch dann nicht, wenn der Angehörige rechtlich als Mitdarlehensnehmer mit einem Eigeninteresse an der Kreditgewährung anzusehen ist. Der Bundesgerichtshof zeigt die dabei entstehenden Beweisfragen auf.
Die kreditgebende Bank muss grundsätzlich darlegen und beweisen, dass die Voraussetzungen für eine echte Mitdarlehensnehmerschaft vorliegen. Spricht hierfür der Wortlaut des vorformulierten Darlehensvertrags, hat der Schuldner nach den Regeln über die sekundäre Darlegungslast darzutun, dass er nicht das für eine Mitdarlehensnehmerschaft notwendige Eigeninteresse an der Kreditaufnahme besaß. Der vorliegende Prozess ging zu Ungunsten der (mittlerweile geschiedenen) Ehefrau eines Handwerkers aus, die einen für den Betrieb abgeschlossenen Kreditvertrag als „2. Kreditkonto-Inhaber (Ehegatte)“ unterschrieben hatte. Sie konnte nicht nachweisen, dass die Kreditaufnahme nicht auch in ihrem eigenen Interesse erfolgt war.
Urteil des BGH vom 16.12.2008
Aktenzeichen: XI ZR 454/07
NJW 2009, 1494