Ein Händler, der die Autorisierung für den Vertrieb eines bestimmten Produkts verliert, darf in der Regel die geschützte Marke des Vertragspartners nicht mehr verwenden. Er muss überdies dafür Sorge tragen, dass auch Dritte ihn mit der Marke nicht mehr in Verbindung bringen. Dies ist insbesondere im Internet bisweilen nicht einfach zu bewerkstelligen.
Hat eine ehemals von Daimler autorisierte Werkstatt in früherer Zeit auf einer fremden Website Werbung geschaltet, stellt für den Europäischen Gerichtshof (EuGH) das Erscheinen der Marke Mercedes-Benz auf dieser fremden Website keine unzulässige Benutzung durch den Werbenden mehr dar, wenn er den Seitenbetreiber, bei dem er die Anzeige in Auftrag gegeben hatte, ausdrücklich aufgefordert hat, diese zu löschen, und der dieser Aufforderung nicht nachkommt. Die Versäumnisse des Seitenbetreibers können dem Werbenden, der sich darum bemüht, eine unberechtigte Benutzung der betreffenden Marke zu verhindern, nicht zugerechnet werden.
Urteil des EuGH vom 03.03.2016
Aktenzeichen: C-179/15
WRP 2016, 447
K&R 2016, 249