Ein Makler haftet nicht generell für unzutreffende Angaben in einem dem Käufer ausgehändigten Exposé. Nur wenn die Angaben ersichtlich als unrichtig, unplausibel oder sonst bedenklich einzustufen sind, haftet er dem Käufer für die Fehlinformation. Das Oberlandesgericht Oldenburg verneinte die Schadensersatzpflicht des Maklers, der ein Zimmer im Untergeschoss des vermittelten Einfamilienhauses als Wohnraum bezeichnet hatte. Später stellte sich heraus, dass für die Nutzung als Wohnraum gar keine Baugenehmigung vorlag. Der Makler durfte sich insoweit auf die Angaben des Verkäufers verlassen. Sofern sich dem Makler – wie hier – keine besonderen Bedenken aufdrängen, treffen ihn in derartigen Fällen keine besonderen Nachforschungs- und Prüfungspflichten.
Urteil des OLG Oldenburg vom 15.05.2009
Aktenzeichen: 6 U 6/09
NJW-RR 2009, 1284
NZM 2009, 823