Ein Unternehmen haftet unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der sogenannten Beauftragtenhaftung für Wettbewerbsverstöße, die ein beauftragtes Call-Center dadurch begeht, dass es durch unlautere Telefonanrufe Endkunden zum Abschluss von Verträgen zu veranlassen versucht. Dies gilt selbst dann, wenn das Call-Center die Daten der anzurufenden Personen seinem eigenen Bestand entnimmt.
Urteil des OLG Frankfurt vom 11.08.2011
Aktenzeichen: 6 U 182/10
CR 2012, 24