Wer einem Steuerschuldner ein Konto zur Nutzung überlässt, damit er betriebliche Forderungen einziehen und somit das Guthaben dem Zugriff der Finanzbehörde entziehen kann, haftet insoweit persönlich für die Steuerschulden. In dem vom Finanzgericht Münster entschiedenen Fall hatte eine Ehefrau ein Konto eröffnet, für das der völlig überschuldete Ehemann Vollmacht besaß und über das er Honorarzahlungen für seine freiberufliche Tätigkeit einzog.
Dadurch sollte dem Fiskus, der Steuerrückstände wegen diverser Vermögensübertragungen und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht mehr vollstrecken konnte, jeglicher Zugriff auf Zahlungseingänge unmöglich gemacht werden. Nach dieser Entscheidung haftet auch die Ehefrau für die verursachten Steuerausfälle.
Urteil des FG Münster vom 22.01.2010
Aktenzeichen: 6 K 4276/06 AO
Betriebs-Berater 2010, 730