Das Oberlandesgericht Naumburg hatte darüber zu befinden, ob und in welcher Höhe der barunterhaltspflichtige Elternteil neben dem laufenden Unterhalt zusätzlich auch die Kosten für eine vom gemeinsamen Kind besuchte Privatschule und eines Ganztagshorts zu tragen hat. Die entsprechenden Verträge mit dem Schulträger wurden vor der Trennung von beiden Eltern unterschrieben. Das Gericht kam zu einem differenzierten Ergebnis:
Schulgeld für den Besuch einer privaten Grundschule stellt unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf dar, den die Eltern im Verhältnis ihrer Einkünfte zueinander zu tragen haben. Der barunterhaltspflichtige Vater des Kindes musste insoweit seinen Beitrag zusätzlich zum laufenden Kindesunterhalt leisten.
Kosten für den Besuch des Schulhorts stellen nur dann einen Mehrbedarf des Kindes dar, wenn der Hortbesuch, z.B. aus pädagogischen Gründen, im Interesse des Kindes geboten ist. Ein zusätzlich geschuldeter Mehrbedarf liegt dann nicht vor, soweit die Aufwendungen erforderlich sind, um dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Sind Gründe für einen Hortbesuch im Interesse des Kindes nicht ersichtlich und haben die Eltern den Hortvertrag – wie hier – gemeinsam geschlossen, haften sie zu gleichen Anteilen, sofern sie, etwa in einer Unterhaltsvereinbarung, nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt haben.
Beschluss des OLG Naumburg vom 22.09.2011
Aktenzeichen: 8 UF 118/11
FamFR 2012, 11
FuR 2012, 205