Als ein Hotelgast die Glastür zur Dusche öffnete, zerbarst diese plötzlich explosionsartig. Er wurde durch die herumfliegenden Glassplitter im Gesicht und an der rechten Hand verletzt. Das Amtsgericht München sprach dem Hotelgast Schadensersatzansprüche gegenüber dem Hotelbetreiber in voller Höhe zu. Ein Hotelbesitzer haftet in einem solchen Fall auch ohne eigenes Verschulden für sämtliche entstandenen Schäden. Auf die Frage, worauf das Zerbersten der Glastür letztlich zurückzuführen war, kam es daher nicht an.
Urteil des AG München vom 07.09.2011
Aktenzeichen: 111 C 31658/08
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