Nach § 25 HGB haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts, wenn er dieses unter der bisherigen Firma fortführt, für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg lehnt die Anwendung der Haftungsvorschrift im Falle der Übernahme und Fortführung einer Gaststätte unter ihrem bisherigen Namen ab, wenn dieser nicht geeignet ist, den Geschäftsinhaber zu individualisieren (z.B. „Goldener Ochse“ oder hier „Zum Viertele“). Der neue Inhaber haftet dann nicht für Gewerbesteuerverbindlichkeiten des früheren Betreibers der Gaststätte.
Urteil des BFH vom 24.10.2011
Aktenzeichen: 2 S 1652/11
DStR 2012, 91
NVwZ-RR 2012, 105