Wird ein Mieter von Gewerberäumen zahlungsunfähig, kann sich das Versorgungsunternehmen wegen der Zahlungsrückstände des Mieters für die Wasserversorgung dann nicht an den Vermieter halten, wenn ausschließlich mit dem Mieter ein Versorgungsvertrag abgeschlossen worden ist.
Zwar besteht ein Vertragsverhältnis im Normalfall zwischen Versorgungsunternehmen und Grundstückseigentümer. Ein Anspruch gegen ihn ist jedoch ausgeschlossen, wenn bereits ein Vertrag zwischen dem Versorgungsunternehmen und einem zur Nutzung des Grundstücks berechtigten Dritten existiert. Zur Vermeidung unterschiedlicher Versorgungsverträge für dasselbe Versorgungsverhältnis kommt diesem Vertrag der Vorrang zu.
Urteil des BGH vom 10.12.2008
Aktenzeichen: VIII ZR 293/07
Pressemitteilung des BGH