Ein Handwerker haftet auch dann für einen Werkmangel, wenn er seine Arbeiten zwar fachgerecht ausgeführt, jedoch nicht geprüft hat, ob die Vorarbeiten eines anderen Unternehmers eine geeignete Grundlage für sein Werk bieten. Dementsprechend verurteilte der Bundesgerichtshof einen Installateur, der einen Hausanschluss fachgerecht an die vorhandene Grundleitung vornahm, ohne aber, wie es erforderlich gewesen wäre, zu prüfen, ob eine Rückstauklappe vorhanden war, auf Schadensersatz eines daraufhin eingetretenen Wasserschadens.
Urteil des BGH vom 30.06.2011
Aktenzeichen: VII ZR 109/10
NJW 2011, 2644
MDR 2011, 1098