Eine Altenheimbewohnerin, die bei einem begleiteten Toilettengang einen Oberschenkelhalsbruch erleidet, kann nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm dann keinen Schadensersatz verlangen, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Sturz die Folge eines Spontananbruchs des Oberschenkelhalsknochens war. In dem entschiedenen Fall konnte nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm jedenfalls nicht festgestellt werden, dass die Heimbewohnerin aufgrund einer schuldhaften Pflichtverletzung des Heimträgers oder seines Pflegepersonals zu Fall kam und hierdurch den Oberschenkelhausbruch erlitt, sodass ihr ein Schadensersatzanspruch zugestanden hätte.
Urteil des OLG Hamm vom 27.01.2014
Aktenzeichen: 17 U 35/13
SuP 2014, 264