Ein Hostprovider kann nur dann auf Unterlassung der Verbreitung einer in einem Blog enthaltenen beleidigenden Äußerung eines Dritten in Anspruch genommen werden, wenn er hinreichend Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung erlangt und gleichwohl untätig bleibt. Dies setzt voraus, dass der von der verunglimpfenden Äußerung Betroffene den Rechtsverstoß so konkret darlegt, dass die Verletzung des Persönlichkeitsrechts ohne Weiteres bejaht werden kann. Erst dann ist der Provider verpflichtet, den beanstandeten Blog aus seinem System zu beseitigen. Eine darüber hinausgehende Prüfpflicht hinsichtlich der Blogeinträge trifft ihn in der Regel nicht.
Urteil des BGH vom 25.10.2011
Aktenzeichen: VI ZR 93/10
MDR 2012, 92
WRP 2012, 217