Wer auf seiner Internetseite einen Hyperlink auf fremde Seiten setzt, sollte sichergehen, dass er damit nicht den Zugang zu rechtswidrigen Inhalten ermöglicht und dafür von Dritten haftbar gemacht werden kann. Zu einem solchen Fall führte der Bundesgerichtshof Folgendes aus:
Durch das Setzen von Hyperlinks erhöht sich die Gefahr der Verbreitung etwaiger rechtswidriger Inhalte, die sich auf den Internetseiten Dritter befinden. Aus dieser Gefahrerhöhung für eine Verletzung durch das Wettbewerbsrecht geschützter Interessen von Marktteilnehmern folgt die Verpflichtung desjenigen, der den Link setzt, diese Gefahr im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu begrenzen.
Hinsichtlich des Bestehens und des Umfangs der Prüfungspflicht kommt es entscheidend darauf an, ob und inwieweit dem in Anspruch Genommenen eine Prüfung zuzumuten ist. Damit soll einer unangemessenen Ausdehnung der Haftung für Rechtsverstöße Dritter entgegengewirkt werden. In erster Linie ist die Erkennbarkeit der Rechtsverletzung durch den fremden Inhalt entscheidend. Aber auch dann, wenn beim Setzen des Hyperlinks keine Prüfungspflicht verletzt wird, kann eine Haftung begründet sein, wenn ein Hyperlink aufrechterhalten bleibt, obwohl eine nunmehr zumutbare Prüfung etwa nach einer Abmahnung angezeigt gewesen wäre.
Urteil des BGH vom 18.06.2015
Aktenzeichen: I ZR 74/14
WRP 2016, 187