Der Verkäufer eines Wohnhauses haftet dann für falsche Versprechungen im Exposé des von ihm eingeschalteten Maklers, wenn er diesem die Fehlinformationen selbst gegeben hat oder der Makler als sein Erfüllungsgehilfe gehandelt hat. Das ist der Fall, wenn der Makler – zumindest im Wesentlichen – die Verhandlungen mit dem Käufer geführt hat. Dann muss sich der Verkäufer die unzutreffende Zusicherung des Maklers („komplette fachmännische Trockenlegung des gesamten Hauses“) als eigene zurechnen lassen. Er ist dem Käufer sodann schadensersatzpflichtig.
Beschluss des BGH vom 22.07.2015
Aktenzeichen: V ZR 245/14
RdW 2016, 125