Die (Mit-)Haftung von Kindern bis zum Alter von zehn Jahren ist nach der Neuregelung des Haftungsrechts zum 1. Juli 2002 bei Verkehrsunfällen grundsätzlich ausgeschlossen (§ 828 BGB). Dieses Haftungsprivileg greift nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs jedoch nicht ein, wenn ein Kind mit seinem Fahrrad auf einem Parkplatz einen dort abgestellten Pkw streift und beschädigt (VI ZR 335/03).
Damit lässt sich aber nicht der Fall vergleichen, in dem ein achtjähriges Kind auf dem Bürgersteig sein Kinderfahrrad loslässt, damit dieses von alleine weiterrollt und dann führerlos auf die Fahrbahn gegen ein zu diesem Zeitpunkt vorbeifahrendes Kraftfahrzeug stößt. Da es sich hier nicht um einen Unfall mit stehendem Verkehr handelt, scheidet nach der bestehenden gesetzlichen Regelung eine Haftung des Kindes aus.
Urteil des BGH vom 16.10.2007
Aktenzeichen: VI ZR 42/07
BGHR 2008, 121