Der Träger eines Krankenhauses haftet für Verletzungen, die einem Patienten durch einen Pfleger bei der Verabreichung eines Klysmas (Klistier, Darmeinlauf) zugefügt wurden. Auf ein Fehlverhalten des Pflegers kommt es dabei nicht an.
Urteil des OLG Zweibrücken vom 16.01.2007
Aktenzeichen 5 U 48/06
OLGR Zweibrücken 2007, 447