Im Internet sind als Form der Onlinewerbung sogenannte Partnerprogramme (Affiliate Marketing) weit verbreitet. Diese Werbeform funktioniert in der Weise, dass ein Unternehmen durch Werbepartner (Affiliates) auf deren Werbeseiten für seine Produkte werben lässt. Der Werbepartner erhält eine Provision, wenn ein Kunde über die auf seiner Webseite geschaltete Werbung auf die Seite des beworbenen Unternehmens gelangt und mit diesem einen Kaufvertrag abschließt.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass auch das beauftragende Unternehmen für Markenrechtsverstöße eines Werbepartners haftet. Bei derartigen Vertriebssystemen ist der Werbepartner als Beauftragter des Unternehmens i.S.v. § 14 Abs. 7 MarkenG anzusehen. Im entschiedenen Fall hatte der Werbepartner, um mit seiner Internetseite an einer der obersten Stellen der Suchmaschine „Google“ zu erscheinen, in unzulässiger Weise einen markenrechtlich geschützten Begriff (Adword) eines Konkurrenten seines Auftraggebers verwendet.
Urteil des BGH vom 07.10.2009
Aktenzeichen: I ZR 109/06
GRUR 2009, 1167
CR 2009, 794