Ein GmbH-Geschäftsführer muss durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen erfolgt. Ansonsten kann er im Falle der Insolvenz des Unternehmens persönlich haftbar gemacht werden. Diese Haftung kann ihn auch dann treffen, wenn er nicht alleiniger Geschäftsführer ist und derartige Arbeiten wegen der internen Aufgabenverteilung nicht in sein Resort fallen.
Insbesondere in Krisensituationen trifft ihn zumindest eine Überwachungspflicht, sobald Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Erfüllung der Aufgaben durch den oder die anderen Geschäftsführer oder die mit den Arbeiten betrauten Angestellten nicht mehr gewährleistet ist.
Urteil des BGH vom 02.06.2008
Aktenzeichen: II ZR 27/07
NJW-Spezial 2008, 463