Einem deutschen Privatanleger, der im Rahmen einer Telefonakquise völlig wertlose Aktien einer nicht börsennotierten Schweizer Aktiengesellschaft (AG) erworben hat, steht ein Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher, sittenwidriger Schädigung gegen den Geschäftsführer der Aktiengesellschaft, der zugleich Mitglied des Verwaltungsrats ist, sowie gegen den Präsidenten des Verwaltungsrats zu, wenn das Geschäftsmodell darauf angelegt ist, für den Anleger ertragslose Geschäfte zum ausschließlich eigenen Vorteil zu vermitteln. In einem derartigen Fall kann sich der Schadensersatzanspruch auch gegen einzelne Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft richten.
Urteil des BGH vom 17.03.2015
Aktenzeichen: VI ZR 11/14
ZIP 2015, 879