Ein Gesellschafter, der aus einer bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ausgeschieden ist, aber weiterhin als Gesellschafter nach außen auftritt, kann als Scheingesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften, wenn er gegen den gesetzten Rechtsschein nicht pflichtgemäß vorgegangen ist und sich der Gläubiger bei seinem geschäftlichen Verhalten darauf verlassen hat, dass die Gesellschafterstellung fortbesteht.
Ein ausgeschiedener Gesellschafter ist gehalten, eine maßgebliche Veränderung in der personellen Zusammensetzung der Gesellschaft durch entsprechende Erklärungen nach außen hin sichtbar zu machen. Unterlässt er dies und erweckt er durch sein fortgesetztes geschäftliches Verhalten vielmehr den Eindruck, noch für die GbR tätig zu sein, muss er sich so behandeln lassen, als bestehe der bisherige Rechtszustand weiter.
Urteil des BGH vom 17.01.2012
Aktenzeichen: II ZR 197/10
DB 2012, 397
NZG 2012, 221