Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Träger der Straßenbaulast liegt vor, wenn bei Mäharbeiten am Rand einer Bundesstraße ein Stein aufgewirbelt und dadurch ein vorbeifahrendes Fahrzeug beschädigt wird, weil notwendige Sicherheitsvorkehrungen unterlassen wurden. Entweder müssen vorbeifahrende Fahrzeuge durch Erstellung von Schutzplanken oder -planen geschützt oder es müssen verkehrsärmere Zeiten gewählt werden, sodass während der Vorbeifahrt von Fahrzeugen die Mäharbeiten unterbrochen werden können.
Urteil des OLG Brandenburg vom 17.07.2012
Aktenzeichen: 2 U 56/11
DAR 2012, 578