Ein Geschäftsführer haftet gegenüber der GmbH für unzulässige Barabhebungen vom Gesellschaftskonto gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG auch dann uneingeschränkt, wenn er seine Geschäftsführerfunktion nur unentgeltlich als Strohmann ausgeübt hat und die Abhebungen auf Weisungen des faktischen Geschäftsführers getätigt hat, dem auch das Geld ganz überwiegend zugeflossen ist.
Urteil des OLG Frankfurt vom 16.04.2008
Aktenzeichen: 1 U 136/05
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