Nach § 8 Abs. 2 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) müssen sich Unternehmen wettbewerbswidrige Handlungen eines Beauftragten zurechnen lassen. Daher kann ein Betrieb auch dann wegen unzulässiger Werbeanrufe bei Verbrauchern, die ohne deren Einwilligung erfolgen, auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn mit der wettbewerbswidrigen Telefonaktion eine andere Firma, z. B. ein Callcenter, beauftragt wurde.
Urteil des LG Frankfurt/Main vom 30.10.2007
Aktenzeichen: 2-18 O 26/07
Pressemitteilung des LG Frankfurt/Main