Das für eine Bundesautobahn verkehrssicherungspflichtige Land haftet einem Anlieger für auf seinem Grundstück entstandene Überschwemmungsschäden, die dadurch entstanden sind, dass anfallendes Oberflächenwasser nicht vollständig in einen im Rahmen des Autobahnbaus nicht ausreichend dimensionierten Graben abgeleitet wird.
Urteil des BGH vom 21.11.2013
Aktenzeichen: III ZR 113/13
MDR 2014, 342
NVwZ-RR 2014, 252