Das Oberlandesgericht Karlsruhe erklärte den vertraglichen Ausschluss der straßenverkehrsrechtlichen Gefährdungshaftung zwischen den Teilnehmern eines vom Württembergischen Porsche-Club e.V. auf dem Hockenheimring veranstalteten Fahrertrainings in dessen allgemeinen Teilnahmebedingungen für wirksam. Danach waren Schäden, soweit sie nicht grob fahrlässig oder gar vorsätzlich verursacht wurden, von der Haftung ausgeschlossen. Ein Teilnehmer, der den Porsche eines anderen Teilnehmers infolge eines Fahrfehlers und angeblich überhöhter Geschwindigkeit beschädigt hatte, berief sich mit Erfolg auf den vereinbarten Haftungsausschluss.
Zum konkreten Unfallhergang stellte das Gericht fest, dass Fahrfehler von Teilnehmern einer Veranstaltung, die – wie hier – zum Ziel hat, den Grenzbereich der eigenen Fahrzeuge zu erarbeiten und zu verbessern, nicht schon deshalb den Vorwurf eines grob fahrlässigen Verhaltens begründen, weil besonders hohe Fahrgeschwindigkeiten zu erhöhten Anforderungen an die Fahrzeugbeherrschung führen. Die durch den Unfall geschädigten Kursteilnehmer mussten daher für ihren jeweiligen Schaden selbst aufkommen.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 27.01.2014
Aktenzeichen: 1 U 158/12
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